vom 24. September 2008 zuletzt geändert in der fortgesetzten Gründungsversammlung vom 18.03.2009
Der Verein führt den Namen „Förderverein Lennéschule - Grundschule mit angegliederten Förderklassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Sprache" und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er hat den Sitz in der Lennéschule - Richtstraße 13 - 15234 Frankfurt (Oder). Der Sitz ist Gerichtstand und Erfüllungsort für alle Ansprüche gegen den Verein. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingetragen. Geschäftsjahr ist vom 01.08. bis 31.07. des Folgejahres.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zwecke des Vereins sind, die Schule bei der Erziehung und Bildung der Schülerinnen und Schüler ideell und materiell zu unterstützen, die Erziehungsgemeinschaft zu pflegen und das Wohl der Schule zu fördern.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege und Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus, durch finanzielle Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung von Gegenständen für Schule und Schüler, durch organisatorische und finanzielle Unterstützung der Schule bei kulturellen Veranstaltungen, Schulfesten und ähnlichen schulischen Veranstaltungen und bei der Schaffung eines breiten Angebotes im Bildungs- und Freizeitbereich.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglied des Vereins kann werden, wer bereit ist, die Zwecke des Vereins zu fördern. Die Mitgliedschaft wird in vorgegebener schriftlicher Form beantragt. Die vorläufige Aufnahme beschließt der Vorstand. Lehnt dieser die vorläufige Aufnahme ab, so steht dem Betroffenen die Beschwerde an die Mitgliederversammlung (MV) offen. Die endgültige Aufnahme beschließt die MV. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.07. des Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss bei vereinsschädigendem Verhalten. Der Ausschluss ist dem Mitglied unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Eine Anrufung der MV durch das betroffene Mitglied setzt diesen Beschluss bis zur endgültigen Entscheidung durch die MV aus.
1. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 30.09. des Kalenderjahres zu entrichten.
Der Mindestjahresbeitrag beträgt 12,- €.
Hiervon abweichende höhere Jahresbeiträge können mit dem jeweiligen Mitglied vereinbart werden. Die Höhe des Mindestjahresbeitrages beschließt der Vorstand.
2. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollen ferner durch Spenden und die Einwerbung von Drittmittel aufgebracht werden.
3. Die Verwendung der Mittel richtet sich nach einem vom Vorstand des Vereins für das Geschäftsjahr aufzustellenden Haushaltsplan. Der Haushaltsplan ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung als höchstes Organ und der Vorstand.
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zwischen Absendetermin und Versammlungstermin zu erfolgen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand einzuberufen.
Eine durch ordentliche Mitglieder beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einzuberufen. Im übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
3. Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
Im Übrigen beschließt die Mitgliederversammlung über sonstige Punkte der Tagesordnung.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in seiner Abwesenheit von einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt - soweit nicht gesetzlich eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist - mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Voraussetzung ist, dass diesbezügliche Einladungen 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung erfolgten.
6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich in der Ausübung des Stimmrechts durch ein anderes durch Vollmacht ausgewiesenes Mitglied vertreten lassen.
Im Fall der Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden doppelt zu zählen.
1. Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden/Schriftführer und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Konstituierung des neuen Vorstandes im Amt.
3. Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
4. Außer den dem Vorstand in dieser Satzung oder von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben führt der Vorstand die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann den Vorsitzenden oder Vorstandsmitglieder widerruflich zur Führung einzelner Geschäfte bevollmächtigen und auch besondere Zuständigkeiten auf einzelne Mitglieder übertragen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
5. Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung sowie Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
Die Rechnungsprüfer des Vereins haben nach Ablauf eines Geschäftsjahres die vom Vorstand vorzulegende Jahresrechnung und Vermögensverwaltung rechnerisch und buchmäßig zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Ihre Amtszeit beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist möglich.
1. Satzungsänderungen formeller Art, die durch behördliche Auflagen oder ähnliches erforderlich werden, kann der Vorstand in eigener Zuständigkeit beschließen und durchführen.
2. Eine Satzungsänderung, die den Gemeinnützigkeitszweck aufheben soll, ist unzulässig.
3. Sonstige Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins bedürfen eines mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Lennéschule – Grundschule mit angegliederten Förderklassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Sprache die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Frankfurt (Oder), den 18. März 2009